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   SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14   

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SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14 (https://dejure.org/2015,50910)
SG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14 (https://dejure.org/2015,50910)
SG Berlin, Entscheidung vom 26. August 2015 - S 142 AS 3780/14 (https://dejure.org/2015,50910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - Betriebskostennachzahlung - gedeckelte Unterkunftskosten im Abrechnungszeitraum nach Kostensenkungsverfahren - Übernahme nachträglich erhobener Betriebskosten nur bei Nichtausschöpfung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Übernahme eines Nachzahlungsbetrags einer Nebenkostenabrechnung über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Abesenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das vom Sozialhilfeträger als angemessen angesehene Maß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist weder anhand der vom Beklagten bis April 2012 herangezogenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II - AV-Wohnen - (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 26; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 26; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 20; juris) noch anhand der vom Beklagten ab Mai 2012 herangezogenen Wohnaufwendungenverordnung - WAV - (vgl. BSG v. 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr. 22ff.; juris), die beide von einem Bruttowarmmieten-Konzept ausgehen, zu bestimmen.

    Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 qm und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17 und B 14 AS 65/09 R, RdNr. 22f. sowie für 2-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteil v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 21 f.).

    In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. etwa BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 25; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 25; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 19).

    Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin von Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30.5.2011), weil jeweils auf den vor dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt (hier der Abrechnungszeitraum des Jahres 2012) geltenden Mietspiegel abzustellen ist (BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, RdNr. 21; juris).

    Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 24; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 18; juris).

    Die Heranziehung der Wohnungen in der "einfachen" Wohnlage gewährleistet grundsätzlich, dass das untere Marktsegment hinreichend abgebildet wird (BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, RdNr. 19; juris).

    Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 33 f.; BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 29; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 31; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 24; juris).

    Ferner sind der Berechnung sodann die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen (ebenso BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, RdNr. 27).

    Die Mittelwerte sind jeweils nach dem sich aus den Grundlagendaten ergebenden Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 32; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 35; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 27; juris).

    Zur realistischen Abbildung der kalten Betriebskosten greift die Kammer auf die örtlichen Übersichten und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurück (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, RdNr. 29).

    Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte unter Heranziehung der Grundlagendaten entsprechend der Berechnung der Nettokaltmiete entschieden (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 37 ff.), um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 34; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 37; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 29, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, als nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist weder anhand der vom Beklagten bis April 2012 herangezogenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II - AV-Wohnen - (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 26; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 26; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 20; juris) noch anhand der vom Beklagten ab Mai 2012 herangezogenen Wohnaufwendungenverordnung - WAV - (vgl. BSG v. 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr. 22ff.; juris), die beide von einem Bruttowarmmieten-Konzept ausgehen, zu bestimmen.

    Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 qm und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17 und B 14 AS 65/09 R, RdNr. 22f. sowie für 2-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteil v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 21 f.).

    In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. etwa BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 25; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 25; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 19).

    Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 24; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 18; juris).

    Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 33 f.; BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 29; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 31; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 24; juris).

    Die Mittelwerte sind jeweils nach dem sich aus den Grundlagendaten ergebenden Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 32; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 35; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 27; juris).

    Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte unter Heranziehung der Grundlagendaten entsprechend der Berechnung der Nettokaltmiete entschieden (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 37 ff.), um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 34; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 37; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 29, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, als nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist weder anhand der vom Beklagten bis April 2012 herangezogenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II - AV-Wohnen - (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 26; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 26; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 20; juris) noch anhand der vom Beklagten ab Mai 2012 herangezogenen Wohnaufwendungenverordnung - WAV - (vgl. BSG v. 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R, RdNr. 22ff.; juris), die beide von einem Bruttowarmmieten-Konzept ausgehen, zu bestimmen.

    Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 qm und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, RdNr. 17 und B 14 AS 65/09 R, RdNr. 22f. sowie für 2-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteil v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 21 f.).

    In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (vgl. etwa BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 25; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 25; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 19).

    Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 24; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 24; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 18; juris).

    Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 33 f.; BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 29; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 31; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 24; juris).

    Die Mittelwerte sind jeweils nach dem sich aus den Grundlagendaten ergebenden Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (vgl. BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 32; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 35; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 27; juris).

    Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte unter Heranziehung der Grundlagendaten entsprechend der Berechnung der Nettokaltmiete entschieden (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, a.a.O., S. 37 ff.), um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr. 34; B 14 AS 65/09 R, RdNr. 37; B 14 AS 2/10 R, RdNr. 29, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, als nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Hierzu ist der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 13; juris).

    Indes ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht, sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist; in diesem Fall sind auch Aufwendungen für eine Nebenkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen (BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, LS und RdNr. 17 sowie BSG v. 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R, RdNr. 18; juris).

    Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Die Angemessenheit der Nebenkostennachzahlung beurteilt sich - wie bereits ausgeführt - nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung ausschließlich nach den Verhältnissen im Abrechnungszeitraum beurteilt (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Es ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung zu beurteilen ist, wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Entstehungszeitpunkt (Abrechnungszeitraum der Nebenkosten) unangemessen sind und im Zeitpunkt des Bedarfseintritts - also bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstandener Höhe der Aufwendungen erbracht werden (ausdrücklich offengelassen in BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 15; juris).

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskosten- bzw

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Die Angemessenheit der Nebenkostennachzahlung beurteilt sich - wie bereits ausgeführt - nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung ausschließlich nach den Verhältnissen im Abrechnungszeitraum beurteilt (so ausdrücklich BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 16f.; BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, RdNr. 16, juris).

    Denn in diesen Monaten ist die Nebenkostennachforderung entstanden, in diesen Monaten konnten die Kläger durch Einflussnahme auf die verbrauchten Nebenkostenkosten die Höhe der Nachzahlung beeinflussen (darauf abstellend BSG v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R, RdNr. 17; juris).

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Zwar dienen die Leistungen für laufende wie für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - "lediglich" - der Unterkunftssicherung, so dass Nebenkostennachforderungen grundsätzlich nur dann übernahmefähig sind, wenn das Mietverhältnis der Wohnung, auf das sich die Nachforderung bezieht, noch besteht (vgl. BSG v. 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R, RdNr. 15ff.; juris).

    Dies gilt auch, wenn der Vermieter der aktuellen Wohnung mit dem früheren Vermieter identisch ist; denn eine Rechtsgrundlage für eine Vermieter-kündigung des vertragstreu durchgeführten bestehenden Mietverhältnisses über die aktuell genutzte Wohnung wegen der ausstehenden Erfüllung einer Nachforderung aus dem anderen, bereits beendeten Mietverhältnis über die frühere Wohnung sehen die Regelungen zum Wohnraumkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht vor (so ausdrücklich BSG v. 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R, RdNr. 24; juris).

    Indes ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht, sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist; in diesem Fall sind auch Aufwendungen für eine Nebenkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen (BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, LS und RdNr. 17 sowie BSG v. 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R, RdNr. 18; juris).

    Die Kläger sind folglich mit dem Umzug ihrer Kostensenkungsobliegenheit beim Bestehen unangemessenen hoher Unterkunftskosten nachgekommen, so dass es sich um einen vom Leistungsträger veranlassten Umzug handelte und der Leistungsträger deshalb grundsätzlich nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung enthoben ist (vgl. dazu BSG v. 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R, RdNr. 21f.; juris).

  • SG Berlin, 18.04.2012 - S 174 AS 18801/10

    Arbeitslosengeld II - angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung - Übernahme

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Andererseits ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte im Abrechnungszeitraum Leistungen in zutreffender Höhe gewährt hat (a.A. SG Berlin v. 18.4.2012 - S 174 AS 18801/10, RdNr. 23 und 58ff.; nachfolgend - im Ergebnis - bestätigt durch LSG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2013 - L 18 AS 1218/12).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.03.2012 - L 5 AS 339/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Aufhebung der

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Eine Einbeziehung der im Abrechnungszeitraum bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem Sinne, dass auch diesbezüglich eine höhere Leistungsgewährung - die aber weiterhin von der Prüfung der Angemessenheit des Nachzahlungsbedarfs zu trennen wäre - zu prüfen ist, kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn der Leistungsberechtigte bei Geltendmachung der Nebenkostennachforderung gegenüber dem Leistungsträger zum Ausdruck bringt, dass er auch eine Überprüfung der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum begehrt, so dass sodann inzident im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Überprüfung vorzunehmen wäre (vgl. etwa BSG v. 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R, RdNr. 26 und klarer formuliert von LSG Sachsen v. 1.3.2012 - L 5 AS 339/09, 1. und 2.LS sowie RdNr. 41f. zur Überprüfung der einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X zu Grunde liegenden bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung und BSG v. 21.3.2012 - B 7 AL 44/01 R, 1.LS und RdNr. 24 zur Überprüfung der einer wiederholten Sperrzeitentscheidung zugrunde liegenden erstmaligen Sperrzeit; juris).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Eine Einbeziehung der im Abrechnungszeitraum bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem Sinne, dass auch diesbezüglich eine höhere Leistungsgewährung - die aber weiterhin von der Prüfung der Angemessenheit des Nachzahlungsbedarfs zu trennen wäre - zu prüfen ist, kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn der Leistungsberechtigte bei Geltendmachung der Nebenkostennachforderung gegenüber dem Leistungsträger zum Ausdruck bringt, dass er auch eine Überprüfung der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum begehrt, so dass sodann inzident im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Überprüfung vorzunehmen wäre (vgl. etwa BSG v. 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R, RdNr. 26 und klarer formuliert von LSG Sachsen v. 1.3.2012 - L 5 AS 339/09, 1. und 2.LS sowie RdNr. 41f. zur Überprüfung der einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X zu Grunde liegenden bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung und BSG v. 21.3.2012 - B 7 AL 44/01 R, 1.LS und RdNr. 24 zur Überprüfung der einer wiederholten Sperrzeitentscheidung zugrunde liegenden erstmaligen Sperrzeit; juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - L 18 AS 1218/12
    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2015 - S 142 AS 3780/14
    Andererseits ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte im Abrechnungszeitraum Leistungen in zutreffender Höhe gewährt hat (a.A. SG Berlin v. 18.4.2012 - S 174 AS 18801/10, RdNr. 23 und 58ff.; nachfolgend - im Ergebnis - bestätigt durch LSG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2013 - L 18 AS 1218/12).
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - zweite Sperrzeit - Erlöschen - Überprüfungsantrag -

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - L 25 AS 2038/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Kosten der Unterkunft und Heizung - Berlin

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 196/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft und die Heizung

    Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), sie haben laufende Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 650, 00 EUR (dazu unter III.1.), die jedoch nur in Höhe von 605, 00 EUR angemessen sind (dazu unter III.2.); weil der Beklagte bereits für das Jahr 2013 Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze berücksichtigt hatte, kommt die Übernahme weiterer Aufwendungen für diesen Zeitraum nicht mehr in Betracht, denn der maximale Betrag für die Unterkunftskosten ist bereits ausgeschöpft (vgl. ausführlich SG Berlin, Urteil vom 26. August 2015 - S 142 AS 3780/14 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013 - L 18 AS 1218/12 juris Rn. 13).
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